Die Berechnung der besonderen Höherversicherung gemäß § 248c ASVG erfolgt nur auf Grund des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung.
Die Berechnung der besonderen Höherversicherung gemäß § 248c ASVG erfolgt nur auf Grund des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung.