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Höherversicherung

SozialrechtEntscheidungeninfas 2013, S 20infas 2013, 121 Heft 3 v. 1.5.2013

Die Berechnung der besonderen Höherversicherung gemäß § 248c ASVG erfolgt nur auf Grund des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung.

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