MSchG § 15h, MSchG § 15j Abs 9, MSchG § 15r, UrlG § 10 Abs 4
War eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes in Teilzeitbeschäftigung, im Anschluss daran wegen Geburt eines weiteren Kindes in Karenz und tritt sie während der Karenz wegen der Geburt vorzeitig aus, ist ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nicht auf der Basis der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, sondern auf Basis der früheren Vollzeitbeschäftigung zu berechnen.