( § 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 EStG ) Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Berufes als Offizier nur nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in eine andere Verwendungsgruppe aufsteigen kann, führt nicht dazu, dass die Aufwendungen für dieses Studium als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten anerkannt werden könnten.
VwGH 24.06.1999, 94/15/0198