(Hittisauer HundeabgV § 3) Nicht hundeabgabenbefreit sind Hunde (hier: Rehpinscher) selbst mit objektiver Wachhundeeignung, wenn der Halter sie nicht als Wachhunde einsetzt. Für den Begriff des "Haltens als Wachhund" ist nicht das subjektive Gefährdungsgefühl des Halters als entscheidend anzusehen, sondern es ist auf jene Fälle abzustellen, in denen sich nach der Verkehrsauffassung eine Bewachung durch einen Hund als notwendig und zweckmäßig erweist. VwGH 95/17/0395, AW 95/17/0073 v. 26.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)