( HGHAngG § 1 Abs 1 ) Unter hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sind neben dem Kochen, Aufräumen oder Waschen auch die Pflege und Beaufsichtigung, das Unterrichten und Erziehen von Kindern zu verstehen. OLG Wien 9 Ra 113/98y v. 26.06.1998. (ZAS Jud. 3/1999)