( HbG § 18 ) Das Aneinanderreihen mehrerer befristeter Dienstverhältnisse eines Hausbesorgers führt zu sogenannten „Kettendienstverträgen“, die ohne Vorliegen besonderer Gründe verpönt sind. ASG Wien 4 Cga 89/97d v. 25.08.1997, rk.
( HbG § 18 ) Das Aneinanderreihen mehrerer befristeter Dienstverhältnisse eines Hausbesorgers führt zu sogenannten „Kettendienstverträgen“, die ohne Vorliegen besonderer Gründe verpönt sind. ASG Wien 4 Cga 89/97d v. 25.08.1997, rk.