( HbG § 13 Abs 5, § 28 ) Da zur Aufgabe einer Hausbesorgerdienstwohnung ein schriftlicher Verzicht auf eine solche Dienstwohnung nötig ist, ist es unmaßgeblich, ob nun tatsächlich bei Gesprächen mit dem Hausbesorger ein etwaiger Konsens über die Aufgabe der Hausbesorgerdienstwohnung bei gleichzeitiger Zahlung einer Investitionsablöse (hier: S 5.000,-) erzielt wurde oder nicht. Wichtig ist allein der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Eine solche allfällig getroffene mündliche Vereinbarung wäre daher nicht rechtswirksam.