( ZPO § 419, ASGG § 46 Abs 3 Z 1 erster Fall ) Ist nur mehr strittig, ob ein Betriebsübergeber zufolge behaupteten Betriebsübergangs gemäß § 3 Abs 1 AVRAG für Ansprüche aus einem infolge Entlassung beendeten Dienstverhältnis überhaupt passiv legitimiert ist, liegt kein Streit über die Beendigung des Dienstverhältnisses vor und stellt die Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss. OGH 9 Ob A 70/98d v. 01.04.1998, womit dem OLG Wien 7 Ra 283/97g v. 26. 11. 1997 = ARD 4931/38/98 die Akten zur amtswegigen Berichtigung des Urteils durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt wurden.