( HbG § 1 ) Die zwingenden Bestimmungen des HbG sind grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis mit einem anderen Vertrag gekoppelt ist, z.B. einem Dienst- (z.B. für hauswirtschaftliche Dienstleistungen) oder Mietvertrag. Für die Anwendung des HbG ist es dabei grundsätzlich unmaßgeblich, ob die Hausbesorgerdienstleistungen überwiegen oder nicht. Auch wer einen Mieter zu Hausbesorgerdienste n einstellt, hat das HbG (zumindest) analog anzuwenden. OLG Linz 11 Ra 88/95 v. 28.02.1996. (ZAS Jud. 2/1997)