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Haushaltsversicherung - kein Versicherungsschutz für Geldbehebungen mit gestohlener Bankomat- bzw Sparkarte

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2006/102WRInfo 2006, 74 Heft 5 v. 4.4.2006

(Art 2.3.3 ABH, Art 6.1.1 ABH, Art 6.1.2 ABH, Art 6.5 ABH) Werden bei einem Einbruchsdiebstahl eine Bankomatkarte sowie eine sog Sparkarte samt den dazugehörigen Codes gestohlen, besteht für nachfolgende Behebungen kein Versicherungsschutz durch den Haushaltsversicherer. Nur der Materialwert, also die Bankgebühren für die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Karte, jedoch ohne Kosten für das Sperren der abhanden gekommenen Karte, ist vom Versicherungsschutz umfasst.

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