Im Zuge der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde durch die Schlussbestimmung des § 31 Abs 5 HbG normiert, dass das HbG auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30.6.2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden ist. Wurde ein befristetes Hausbesorgerdienstverhältnis vor dem 30.6.2009 abgeschlossen und trat die Verlängerung nach dem 30.6.2008 ein, kommt dennoch das HbG zur Anwendung.1) Trotz oder auch wegen der Änderung der Rechtslage erfolgen laufend Kündigungen von Hausbesorgerdienstverhältnissen, die vor dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden, bzw werden Ansprüche der Hausbesorger aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht. Damit im Zusammenhang steht die Frage, wer zur Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses berechtigt, also aktiv legitimiert, ist und wem gegenüber der Hausbesorger als Dienstnehmer (DN) Ansprüche geltend machen kann (Passivlegitimation).