EStG 1988: § 47 Abs 2
VwGH 17. 11. 2021, Ra 2021/13/0138
Mit Schreiben vom 1. 12. 2016 teilte das Finanzamt (als Finanzstrafbehörde) dem Revisionswerber mit, dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber in den Jahren 2006 bis zumindest 2012 von der M GmbH und der P GmbH Provisionen erhalten habe, die steuerlich zu erklären gewesen wären. Dies sei aber nur zum Teil geschehen; die daraus erlangten Einnahmen seien bisher nur zum Teil versteuert. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der Revisionswerber als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für 2006 bis 2015 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, und zwar an Umsatzsteuer und Einkommensteuer ab dem Jahr 2006 bis 2015 bewirkt habe.