EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
PendlerVO: § 3 Abs 5 Z 2
Ist eine Steuerpflichtige bei mehreren Arbeitgebern parallel beschäftigt und steht ihr für das zeitgerechte Erreichen der zweiten Arbeitsstätte am Nachmittag (nach dem Aufsuchen ihres Wohnortes) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, da das erste Dienstverhältnis hierfür am Vormittag zu spät endet, so ist das Ergebnis des Pendlerrechners nicht heranzuziehen, wenn dieser die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch für das zweite Dienstverhältnis als zumutbar erachtet. Für die Fahrtstrecke zur zweiten Arbeitsstätte steht daher das große Pendlerpauschale zu.