( EStG § 37, § 38, § 41, § 67 Abs 7 ) Entgelte aus Diensterfindungen konnten vor dem Steuerreformgesetz 1993 dem Hälftesteuersatz unterzogen werden, weil dessen Anwendung nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt war.
VwGH 95/13/0287 v. 28.05.1997
Gemäß § 38 Abs 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz es, wenn im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten sind, wobei diese Begünstigung nur dem Erfinder selbst zusteht. Diese Begünstigung war nach der Rechtslage vor dem StruktAnpG 1993, BGBl 1993/818, auch auf jene Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Diensterfindungen anzuwenden, die über das zusätzliche Jahressechstel nach § 67 Abs 7 EStG 1988 hinausgehen.