( BAO § 119, § 138, EStG § 16 Abs 1 ) Aufwendungen für Fachliteratur, Seminare etc. können auch schon bei der Veranlagung keine Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Belege dem Finanzamt nicht vorlegt.
VwGH 93/13/0059 v. 17.09.1997