§ 333 Abs 1 und 3 ASVG:
Die Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstgebers für einen Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht, setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist.