ABGB §§ 879, 1293 ff
Der Ausschluß der Haftung für Mangelfolgeschäden in AGB ist nicht iS des § 879 Abs 3 ABGB gröblich nachteilig, wenn der Verwender der AGB keine Vormacht- oder Monopolstellung hat, und die Mangelfolgeschäden vorhersehbar und kalkulierbar sind; dies gilt jedenfalls, wenn dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.