§ 1319 ABGB
Wenn Müllcontainer durch stürmischen Wind verblasen werden, kann deren Besitzer für den dadurch entstandenen Schaden nach § 1319 ABGB haften.
Bei § 1319 ABGB handelt es sich weder um eine Gefährdungs- noch um eine Erfolgshaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Der Besitzer haftet, wenn er nicht beweisen kann, dass er alle nach der Verkehrsauffassung von ihm zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.