( § 3, § 6 AVRAG, § 1409 ABGB ) Beim Kauf eines Unternehmensteiles übersteigt die Haftung des Übernehmers für Arbeitnehmerforderungen nach § 1409 ABGB nur dann die zum Unternehmensteil gehörenden Schulden, wenn mit der Teilübernahme das im Wesentlichen einzige Vermögen des Übergebers veräußert wurde und dies dem Übernehmer bei Vertragsabschluss bekannt war oder er die Verhältnisse kannte, aus denen er ohne weiteres darauf schließen konnte.