Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung trifft den vom Bauherrn nach § 11 Sbg BaupolizeiG zu bestellenden Bauführer nicht die Pflicht, für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zu sorgen; wenn sich eine auf der Baustelle tätige Person wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen verletzt, haftet der Bauführer daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht nach diesem Schutzgesetz für den Schaden. Den „Scheinbauführer“, der dem Bauherrn lediglich eine Baustellentafel zur Verfügung stellt, können nicht mehr Pflichten treffen als einen tatsächlichen Bauführer.