§ 1295 ff ABGB, § 1300 ABGB
Verfügt der Anlageberater (-vermittler) nicht über objektive Daten und entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offen legen. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (-vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist.