§ 364a ABGB
Art 18 Z 1.1 EHVB 1993
Auch verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ersatzansprüche (zB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem § 364a ABGB) gegen die versicherte Gemeinde, die auf eine Schadensstelle (hier: Kanalanlage) auf ihrem Grundbesitz zurückzuführen sind, unterliegen Art 18 Z 1.1 EHVB 1993, sodass der Betriebshaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist.