§ 1234 ABGB
Die Begründung einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden erfüllt weder die Voraussetzungen einer Schenkung noch kommt sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gleich, wenn Schenkungsabsicht nicht feststeht und ein krasses Missverhältnis der von beiden Ehegatten der Gütergemeinschaft gewidmeten Werte an Vermögen und künftigem Erwerb bei Vertragsabschluss nicht zu erwarten ist.