ArbVG § 3 Abs 2
Bei einer Günstigkeitsprüfung gem § 3 Abs 2 ArbVG ist ein sogenannter Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Geht es um die Frage der Zulässigkeit einer vom geltenden KollV abweichenden Kündigungsregelung, so sind die Entgeltregelungen in den Gruppenvergleich nicht einzubeziehen, auch wenn ausgehend von der günstigeren Entgeltregelung die Abfertigung höher ist, als nach KollV.