(FLAG § 2 Abs 1, StudFG § 20 Abs 1) Ein günstiger Studienerfolg kann auch dann noch gegeben sein, wenn ein Werkstudent wegen Berufstätigkeit in einem Semester nicht inskribiert war.
VwGH 94/12/0157 v. 28.02.1996
Für den Nachweis eines günstigen Studienerfolges kommt der Unterlassung der Inskription allein (aus welchem Grund auch immer) keine Bedeutung zu. Vielmehr sind auch in diesem Zusammenhang die studienrechtlichen Bestimmungen maßgebend.