(ASVG § 133, § 136) Die Kosten nicht zugelassener Arzneimittel bzw. Außenseitermethoden sind keineswegs generell und absolut von der Erstattungspflicht der SV-Träger ausgeschlossen.
OGH 10 Ob S 52/96 v. 26.03.1996
(ASVG § 133, § 136) Die Kosten nicht zugelassener Arzneimittel bzw. Außenseitermethoden sind keineswegs generell und absolut von der Erstattungspflicht der SV-Träger ausgeschlossen.
OGH 10 Ob S 52/96 v. 26.03.1996