( GSVG § 3 Abs 1 ) Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht (§ 3 Abs 1 GSVG) ist verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn der Gesetzgeber bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach verschiedenen Systemen einem System den Vorrang einräumt und demzufolge beim ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordnet, dies aber innerhalb eines Systems nicht vorsieht. BMAGS 120.331/1-7/97 v. 18.02.1997. (ZAS Jud. 5/1998)