( GSVG § 133a ) Während im Fall eines Leistungsantrages die Anspruchsberechtigung für eine Erwerbsunfähigkeitspension grundsätzlich zu dem durch den Leistungsantrag (oder allenfalls eine danach eingetretene Sachverhaltsänderung) ausgelösten Stichtag zu prüfen ist, ist im Fall eines Feststellungsbegehrens gemäß § 133a GSVG zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Durch den Antrag gemäß § 133a GSVG wird kein Stichtag ausgelöst, die Bestimmung des § 113 Abs 2 GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. OGH 10 Ob S 308/97k v. 25.11.1997.