( ASVG § 227 Abs 1 Z 1 ) Schloss an die von einem Versicherten vor Inkrafttreten des SchOG 1962 absolvierte mittlere Schule eine berufsbildende höhere Schule an, sind beide Schulzeiten gesondert als Ersatzzeit im vorgegebenen zeitlichen Umfang zu berücksichtigen.
OLG Wien 9 Rs 124/98s v. 24.07.1998