( GSVG § 133 Abs 2 ) Es ist unzulässig, bei Feststellung der maßgeblichen Erwerbstätigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG auch auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen, die der Versicherte in jenem Beruf ausgeübt hat, den er auch als selbständig Erwerbstätiger bekleidet hat. LG Wr. Neustadt 5 Cgs 237/96 v. 10.10.1997. (ZAS Jud. 3/1999)