( GSpG § 52, StGB § 168 ) Eine Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz wegen Betreibung von Glücksspielen außerhalb einer Spielbank hat dann zu unterbleiben, wenn sich der Täter nach dem Strafgesetz strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) könnte nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen. VwGH 98/17/0134 v. 22.03.1999. (Bescheid aufgehoben)