§ 10 Abs 2 GmbHG, § 10 Abs 3 GmbHG, § 10b Abs 5 GmbHG
Bei der vorzeitigen Beendigung der Gründungsprivilegierung nach § 10b Abs 5 GmbHG gilt für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend. Weiters sind die Erklärungen und Nachweise nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugeben.