UStG 1994: § 12 Abs 10
Vorsteuern im Zusammenhang mit Großreparaturen an einem Mietshaus oder Wohnungseigentumsgebäude können wie folgt einer zu veräußernden Wohnung zugerechnet werden:
Großreparaturen im Zusammenhang mit einer konkreten Wohnung sind dieser zuzuordnen. Großreparaturen, die das ganze Gebäude betreffen, können nach den wohn- und mietrechtlichen Bestimmungen aufgeteilt werden.