Da das Umgründungssteuergesetz im ertragsteuerlichen Teil von der Behandlung von Umgründungen als bloßen Rechtsformwandel ausgeht, der grundsätzlich steuerneutral erfolgt, sollen Umgründungsvorgänge nach Art I auch im Bereich der Grunderwerbsteuer entlastet werden (vgl EB der RV).