Das UmgrStG regelt in § 12 Abs 2 Z 3 die Einbringung von „Kapitalanteilen (...), wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen“1). Wie ist nun diese Bestimmung in Zusammenhang mit Einbringungen oder mit Steuerabspaltungen nach § 32 Abs 3 UmgrStG - diese Rechtsnorm bezieht sich ja wiederum auf Vermögen iSd obzitierten § 12 UmGrStG - zu sehen, wenn mit einem Kapitalanteil Verbindlichkeiten miteingebracht werden sollen?