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Mitgabe von Verbindlichkeiten bei Einbringung von Beteiligungen nach Art III § 12 UmgrStG

SteuerrechtAnton SchmidlRdW 1994, 227 Heft 7 v. 1.7.1994

Das UmgrStG regelt in § 12 Abs 2 Z 3 die Einbringung von „Kapitalanteilen (...), wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen“1)1)§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG.. Wie ist nun diese Bestimmung in Zusammenhang mit Einbringungen oder mit Steuerabspaltungen nach § 32 Abs 3 UmgrStG - diese Rechtsnorm bezieht sich ja wiederum auf Vermögen iSd obzitierten § 12 UmGrStG - zu sehen, wenn mit einem Kapitalanteil Verbindlichkeiten miteingebracht werden sollen?

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