DSG: § 1
DSGVO: Art 4, Art 6
Verwendet ein Immobilientreuhänder zur möglichen Liegenschaftsakquise Daten aus dem Grundbuch zur einmaligen postalischen Kontaktaufnahme mit dem Liegenschaftseigentümer, werden diese Daten auch nicht anderweitig verwendet und bietet der Immobilientreuhänder auch an, die personenbezogenen Daten des betroffenen Liegenschaftseigentümers zu löschen bzw eine weitere Kontaktaufnahme zu unterlassen, liegt keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, es überwiegen nämlich die berechtigten Interessen des Immobilientreuhänders gegenüber den Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des betroffenen Liegenschaftseigentümers (§ 1 Abs 2 DSG).