BVergG 2006: § 68 Abs 1 Z 4, 7
BVwG 17. 4. 2019, W123 2216051-2
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Ausscheidung eines Teilnahmeantrages in einem Vergabeverfahren des AMS zurecht erfolgt war. Die Auftraggeberin begründete die Ausscheidung damit, dass die betroffene Bewerbergemeinschaft im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens eine "zu junge" Strafregisterbescheinigung vorgelegt hatte. Daraus war entgegen der ausdrücklichen Aufforderung nicht ersichtlich, ob zum relevanten Zeitpunkt, dem Ende der Teilnahmefrist, kein Ausschlussgrund vorlag.