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Grundbuchberichtigung bezüglich höchstpersönlicher Rechte aufgrund des Einantwortungsbeschlusses

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/50Zak 2022, 34 Heft 2 v. 4.2.2022

GBG: § 136

ABGB: § 364c, § 509

Fruchtgenussrechte sowie Veräußerungs- und Belastungsverbote erlöschen als höchstpersönliche Rechte ex lege mit dem Tod des Berechtigten. Die durch den Tod unrichtig gewordene Eintragung eines solchen Rechts im Grundbuch ist im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird oder offenkundig ist.

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