a) Nicht rückzahlbare Zuschüsse der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft sind beim Zuschussgeber aktivierungspflichtig. Der Großmuttergesellschaft entstehen aus dieser Leistung nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft. Das Ausmaß der Beteiligung an der Enkelgesellschaft bzw. das Ausmaß der Zuschüsse anderer Gesellschafter steht mit der Frage der Aktivierung nicht im Zusammenhang.