( GrEStG § 5 ) Sind Käufer einer Liegenschaft von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept eines auf der Liegenschaft zu errichtenden Gebäudes eingebunden, sind alle Aufwendungen für die Errichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. VwGH 97/16/0234-0238 und VwGH 97/16/0239-0243 v. 29.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)