( GrEStG § 5 ) Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, ist ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. War es keinem der Erwerber möglich, den Miteigentumsanteil nur zum Grundpreis zu erwerben, ohne sich gleichzeitig verpflichten zu müssen, auch die anteiligen Baukosten zu übernehmen, gehören auch diese zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage. VwGH 95/16/0006 bis 0010 v. 19.08.1997. (Beschwerden abgewiesen)