(GrEStG § 5) Ohne Einflußnahme des Grunderwerbers auf die Planung eines auf dem Grund zu errichtenden Bauwerkes kommt dem Grunderwerber keine Bauherreneigenschaft zu. VwGH 95/16/0121 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)
(GrEStG § 5) Ohne Einflußnahme des Grunderwerbers auf die Planung eines auf dem Grund zu errichtenden Bauwerkes kommt dem Grunderwerber keine Bauherreneigenschaft zu. VwGH 95/16/0121 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)