( GrEStG § 4 Abs 3 ) Ein Tausch von Wohnungseigentumseinheiten fällt unter den Erwerbstatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, weil er - neben dem dort genannten Kaufvertrag - ein anderes Rechtsgeschäft darstellt, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Auf die grundbücherliche Durchführung kommt es betreffend die Begründung der Grunderwerbsteuerpflicht durch einen Erwerbstatbestand auch dann nicht an, wenn sich am Anteil durch den Vorgang nichts ändert, weil abgesehen von der durch § 7 Abs 1 und § 12 Abs 1 Wohungseigentumsgesetz begründeten Eigenständigkeit der einzelnen Mindestanteile jedenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs 3 und § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG dagegen sprechen, die auch bei Gleichwertigkeit der Tauschobjekte die Berechnung einer Bemessungsgrundlage ermöglichen und eine Besteuerung bloß der Werterhöhung ausschließen. VwGH 99/16/0111, 0112 v. 30.04.1999. (Beschwerden abgewiesen)