( GrEStG 1955 § 5 ) Bestand zum Zeitpunkt der Errichtung eines Appartementhauses noch gar keine Miteigentümergemeinschaft, könnten die Interessenten auf die bauliche Gestaltung des Hauses keinen Einfluss ausüben, so dass sie schon aus diesem Grund nicht als Bauherren anzusehen sind. VwGH 96/16/0142 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)