( GrEStG § 1 Abs 2 ) Hat der Käufer einer Liegenschaft nach Verzögerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des Kaufvertrages die Aufschließung und Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung parzellierter Grundstücke übernommen, sind sämtliche Erwerbsvorgänge grunderwerbsteuerpflichtig. VwGH 97/16/0503 v. 30.04. 1999. (Beschwerde abgewiesen)