GrEStG 1955: § 20 (GrEStG 1987: § 11):
1. Die GrESt ist wegen Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes nur dann abzuändern bzw nicht festzusetzen, wenn für das (aufgehobene) Rechtsgeschäft die Steuerschuld bereits entstanden ist.
2. Wird ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung erworben, und die GrESt festgesetzt, obwohl die Bedingung nicht eingetreten ist, dann kann die zu Unrecht erfolgte rechtskräftige Abgabenfestsetzung nicht mit einer Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes nachträglich abgeändert werden.