GebG: § 33 TP 21 Abs 1
B-VG Art 7 Abs 1
Der Gesetzgeber verletzt nicht den Gleichheitssatz, wenn er zwar die Abtretung von GmbH-Anteilen, nicht jedoch jene von Aktien der Gebührenpflicht unterwirft. Die besondere rechtliche Konstruktion von Mitgliederrechten an einer GmbH (vgl Frotz/Hügel/Popp, § 33 TP 2, B III) einerseits und Aktien (als Wertpapiere) andererseits, weiters die Tatsache, daß sich die GmbH ungeachtet ihrer Qualifikation als Kapitalgesellschaft in mancher Bestimmung der Personengesellschaft nähert (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht4, 263), sowie der Umstand, daß Aktien für den Verkehr bestimmt sind, was das rechtspolitische Ziel einer Erleichterung des Aktienhandels am Kapitalmarkt rechtfertigt, rechtfertigt auch eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung.