EStG 1988: § 47 Abs 2(§§ 22, 25)
DBA-Schweiz: Art 15 Z 4
Die Voraussetzung für die Anwendung der Regelung über die Besteuerung als Grenzgänger nach Art 15 Z 1 DBA-Schweiz, dass der Arbeitnehmer “sich üblicherweise an jedem Arbeitstag" von seinem Wohnort an den im anderen Staat gelegenen Arbeitsort begibt, kann auch bei Dienstverhältnissen erfüllt sein, die nicht Arbeitsleistungen an jedem Arbeitstag, sondern etwa nur Arbeitsleistungen an einem Tag pro Woche umfassen. Eine von einem Gitarrelehrer an seinem Wohnort im Inland vorgenommene Vorbereitung auf den Gitarreunterricht steht seiner Einstufung als Grenzgänger grundsätzlich nicht entgegen, zumal der materielle Gehalt der Tätigkeit als Gitarrelehrer in der Erteilung von Gitarreunterricht am ausländischen Arbeitsort (an einem unweit der Grenze gelegenen Ort in der Schweiz) besteht.