(Grazer LustbarkeitsabgO § 5, § 9) Filmvorführungen in Videokabinen - und zwar von sogenannten Sex-Videos - stellen keine Filmvorführungen in Kinobetrieben im Sinne des § 9 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 dar. Sie sind auf Grund ihrer Wesensverwandschaft mit Peep-Shows dem Tatbestand des § 5 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 zu unterstellen. VwGH 93/17/0039 v. 15.12.1995. (Bescheid aufgehoben)