(Ktn. MotorbootabgG § 6, StGG Art V) Durch die Kärntner Motorbootabgabe erfolgt kein Ausschluß des Gemeingebrauchs des öffentlichen Gewässers Wörthersee bzw. keine Verletzung des Gemeingebrauchs durch eine entschädigungslose Enteignung. VwGH 94/17/0191 v. 26.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)